01.03.2020
Wegerecht: Gewohnheit schafft kein Recht – durch Duldung entsteht kein Rechtsanspruch
In einem sehr aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass entgegen verbreiteter Annahme durch lange – auch nicht durch jahrzehntelange Duldung – Gewohnheitsrecht – im konkreten Fall Wegerecht – nicht entsteht und genutzt werden kann.
( BGH – Urteil vom 24. Januar 2020 – Az. : ZR 155 ( 18 )
Die Voraussetzung für das Entstehen eines Gewohnheitsrechtes ist der Umstand, dass es nicht nur für den Einzelfall gelten darf sondern grundsätzlich für alle Rechtsverhältnisse der gleichen Art Gültigkeit haben muss. Es muss von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt sein.
Oft hören wir, wenn wir als Makler und Sachverständige nach den Zuwegungen zu einem Grundstück fragen, dass ” der Opa schon diesen Weg zum Grundstück nutzen durfte ” und dass deswegen ja wohl ein Gewohnheitsrecht – in diesem Fall Wegerecht – entstanden sei und auch zukünftig genutzt werden könne.
Dem ist dann nicht so, wenn es keine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Rechtsgeber und Rechtsnehmer gibt. ( Damit ist ein schriftlicher Vertrag gemeint ) Denn nur bei Vorhandensein einer schriftlichen Vereinbarung kann der Nutzer zu seinen Lebzeiten das Recht nutzen.
Bei jeglichem Verkauf oder einer Weitergabe des Grundstückes an neue Eigentümer erlischt das Recht. Sicher kann es durch eine neue Vereinbarung neu begründet werden – sinnvoll und dann rechtssicher.
Eine Eintragung ins Grundbuch wäre die beste Lösung, wird aber nicht immer gewollt, da Wegerechte das belastete Grundstück belasten und entwerten. Gleiches gilt im Übrigen auch für Leitungsrechte.
Eine weitere Möglichkeit der Begründung eines Wegerecht ergibt sich aus einer Konstellation, bei der die Erreichbarkeit eines Grundstückes ausschließlich über fremde Grundstücke gewährleistet werden kann. Man spricht dann von einem Notwegerecht.
Im entschiedenen Fall war ein ” Hubschraubergrundstück ” illegal mit Garagen bebaut worden – die Nutzer der Garagen hatten längere Zeit eine Zufahrt über fremden Grund genutzt und darauf vertraut, dass dadurch ein Gewohnheitsrecht entstanden war. Als der Eigentümer des Zufahrtsweges diesen durch ein Tor blockierte kam es zum Rechtsstreit.
Wären also die Garagen legal erstellen worden, hätte die Möglichkeit bestanden, mithilfe eines Notwegerechtes eine legale Nutzung der Zufahrt über fremden Grund zu erreichen.
So aber war der ungewollte ” Zufahrtdulder ” vollkommen im Recht, als er den Garagennutzern die Überfahrt über sein Grundstück verwehrte.
Der geschilderte Fall beschreibt ein weiteres Beispiel dafür, dass vor dem Verkauf einer Immobilie eine sorgfältige Überprüfung vieler wertbestimmender Faktoren zwingend erforderlich ist. Wenden Sie sich bei Bedarf an Spezialisten wie Makler und Notare im Immobilienbereich. Nur so können Sie Konflikte ( Haftungsrisiken ), Nachteile und Rechtshändel vermeiden.
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