tingey-injury-law-firm-veNb0DDegzE-unsplash.jpg

Wegerecht: Gewohnheit schafft kein Recht – durch Duldung entsteht kein Rechtsanspruch

01.03.2020

In einem sehr aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass entgegen verbreiteter Annahme durch lange – auch nicht durch jahrzehntelange Duldung – Gewohnheitsrecht – im konkreten Fall Wegerecht – nicht entsteht und genutzt werden kann.

( BGH – Urteil vom 24. Januar 2020 – Az. : ZR 155 ( 18 )

Die Voraussetzung für das Entstehen eines Gewohnheitsrechtes ist der Umstand, dass es nicht nur für den Einzelfall gelten darf sondern grundsätzlich für alle Rechtsverhältnisse der gleichen Art Gültigkeit haben muss. Es muss von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt sein.

Oft hören wir, wenn wir als Makler und Sachverständige nach den Zuwegungen zu einem Grundstück fragen, dass ” der Opa schon diesen Weg zum Grundstück nutzen durfte ” und dass deswegen ja wohl ein Gewohnheitsrecht – in diesem Fall Wegerecht – entstanden sei und auch zukünftig genutzt werden könne.

Dem ist dann nicht so, wenn es keine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Rechtsgeber und Rechtsnehmer gibt. ( Damit ist ein schriftlicher Vertrag gemeint ) Denn nur bei Vorhandensein einer schriftlichen Vereinbarung kann der Nutzer zu seinen Lebzeiten das Recht nutzen.

Bei jeglichem Verkauf oder einer Weitergabe des Grundstückes an neue Eigentümer erlischt das Recht. Sicher kann es durch eine neue Vereinbarung neu begründet werden – sinnvoll und dann rechtssicher.

Eine Eintragung ins Grundbuch wäre die beste Lösung, wird aber nicht immer gewollt, da Wegerechte das belastete Grundstück belasten und entwerten. Gleiches gilt im Übrigen auch für Leitungsrechte.

Eine weitere Möglichkeit der Begründung eines Wegerecht ergibt sich aus einer Konstellation, bei der die Erreichbarkeit eines Grundstückes ausschließlich über fremde Grundstücke gewährleistet werden kann. Man spricht dann von einem Notwegerecht.

Im entschiedenen Fall war ein ” Hubschraubergrundstück ” illegal mit Garagen bebaut worden – die Nutzer der Garagen hatten längere Zeit eine Zufahrt über fremden Grund genutzt und darauf vertraut, dass dadurch ein Gewohnheitsrecht entstanden war. Als der Eigentümer des Zufahrtsweges diesen durch ein Tor blockierte kam es zum Rechtsstreit.

Wären also die Garagen legal erstellen worden, hätte die Möglichkeit bestanden, mithilfe eines Notwegerechtes eine legale Nutzung der Zufahrt über fremden Grund zu erreichen.

So aber war der ungewollte ” Zufahrtdulder ” vollkommen im Recht, als er den Garagennutzern die Überfahrt über sein Grundstück verwehrte.

Der geschilderte Fall beschreibt ein weiteres Beispiel dafür, dass vor dem Verkauf einer Immobilie eine sorgfältige Überprüfung vieler wertbestimmender Faktoren zwingend erforderlich ist. Wenden Sie sich bei Bedarf an Spezialisten wie Makler und Notare im Immobilienbereich. Nur so können Sie Konflikte ( Haftungsrisiken ), Nachteile und Rechtshändel vermeiden.

Sie wollen mehr zu diesem Thema erfahren?

Gerne beraten wir Sie zu diesem und andere Themen rund um den Immobilienverkauf, -kauf- und Mietersuche.

* Erforderliche Angaben

Aktuelles

Alle Nachrichten

Cookie Informationen

Um fortfahren zu können, müssen Sie eine Cookie-Auswahl treffen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich. Die Seite verwendet diese Cookies, um Session-Informationen zu hinterlegen. Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System YNFINITE. Diese werden von dort bereitgestellt. YNFINITE erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Setzt Cookies, um Google Bewertungen und Karten zu entsperren.

  • Setzt Cookies, um YouTube Videos zu entsperren.

  • Setzt Cookies, um Vimeo Videos zu entsperren.

  • Wir verwenden Drittanbieter-Tools, die uns helfen, unsere Website effizienter und kundenfreundlicher zu gestalten. Dazu gehören so genannte Marketing-Cookies, die wir in ihrem Browser setzen. Diese senden uns Daten über die Interessen, die Sie uns durch Eingabe von Informationen in diesen Drittanbieter-Tools zukommen lassen. Mit dem Aktivieren der Marketing-Cookies stimmen Sie der Analyse und Verwendung der von Ihnen bereitgestellten Informationen bei uns intern sowie den Drittanbietern zu.